Auch D.________ erklärte, dass er nie jemanden angefasst habe; das könnten sie sich nicht erlauben. Am 5. August 2021 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft. Er merkte an – sollte es sich bei der auf der Fotovorweisung genannten Person nicht um den Täter handeln – müsse es A. A.________ gewesen sein. Er habe diesen Namen eindeutig auf dem Namensschild lesen können. Die Personen auf der Fotovorweisung würden sich sehr ähnlich sehen, wes-