Nach einer erneuten Durchsicht nannte der Beschwerdeführer schliesslich die Nr. 35 (D.________) und erklärte, die Haarfarbe und das Gesicht würden passen. Er sei sich zu 100% sicher, dass es die Nr. 35 gewesen sei. Nun, wo er das Gesicht gesehen habe, sei er sich sicher. Obwohl die Person eine Gesichtsmaske getragen haben dürfte, sei er sich aufgrund der Augen, des Augenabstands, der Gesichtsform, der Haarfarbe und der Frisur sicher. Er nannte wiederum den Namen «A.________» in Verbindung mit dem möglichen Täter. Das Verfahren gegen die Person mit der Nr. 35 wurde inzwischen von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Auch D.___