Nachdem ihm der Name «A.________» aus den Akten genannt worden sei, meinte er, diesen Namen auf dem Namensschild des Täters gesehen zu haben. Diesbezüglich sei er sich aber nicht ganz sicher. Anlässlich der Fotovorweisung bezeichnete der Beschwerdeführer nicht den Beschuldigten (Nr. 16), sondern die Personen Nr. 17, 21, 23, 33 und 34 als mögliche Täter. Die Abklärungen ergaben, dass keine der genannten Personen bei der Luftseilbahn C.________ AG arbeitete. Nach einer erneuten Durchsicht nannte der Beschwerdeführer schliesslich die Nr. 35 (D.________) und erklärte, die Haarfarbe und das Gesicht würden passen.