Da der Beschwerdeführer nicht erreicht werden konnte, konnte keine Beschreibung eines möglichen Beschuldigten entgegengenommen werden. Am besagten Tag waren der Beschuldigte und E.________ als Kabinenführer tätig. Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner Einvernahme, dass ein solcher Vorfall für ihn unvorstellbar sei. Er rühre keinen Gast an und auch die Kollegen würden dies nicht machen. Am 23. Dezember 2020 ergänzte der Beschwerdeführer, dass die Person, welche ihn geschlagen habe, folgendes Signalement aufweise: graue Haare, grösstenteils Glatze, eher fester Körperbau. Nachdem ihm der Name «A._______