_» gelesen. Er sei sich zunächst nicht ganz sicher gewesen, aber als er sich weiter an den Vorfall erinnert habe, habe er nun keine Zweifel mehr. Somit sei klar, dass es sich beim Beschuldigten um die Person handle, welche ihn geschlagen habe. Zudem habe die Fotovorweisung zehn Monate nach dem Vorfall stattgefunden, weshalb es sehr unwahrscheinlich sei, das «treffende Gesicht» zu nennen. Es wäre doch erstaunlich gewesen, wäre ihm dies gelungen, und dem Zufall gleichgekommen. 4.3 Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.