3 bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, der Beschuldigte hätte an besagtem Tag – als er geschlagen worden sei – Dienst gehabt und er habe auf dessen Namensschild den Namen «A.________» gelesen.