Zudem erkannte der Geschädigte den Beschuldigten, welcher auch in der Fotovorweisung auftauchte (Nr. 16) gerade nicht als Täter. Auch das vom Geschädigten angegebene Signalement des Täters (Glatze, um den Kopf herum noch Haare) passt mitnichten auf den Beschuldigten. Die Belastungstatsachen gegen A.________ sind somit insgesamt ungenügend und es ist demzufolge kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren gegen A.________ eingestellt. […]