Er bestritt, je jemanden geschlagen zu haben, schon gar nicht den Geschädigten. Mit Ausnahme der Angabe des Geschädigten, welcher den Beschuldigten (dem Namen nach) als Täter beschuldigte, nachdem er vorher anlässlich der Fotovorweisung sechs andere Personen als möglichen Täter bezeichnete, gibt es keine weiteren Hinweise oder Beweise dafür, dass der Beschuldigte vorliegend der Täter war. Zudem erkannte der Geschädigte den Beschuldigten, welcher auch in der Fotovorweisung auftauchte (Nr. 16) gerade nicht als Täter.