Bereits bei seiner «Ergänzung zum Verfahren O 20 11717» vom 23.12.2020 erwähnte der Geschädigte, dass er den Namen A.________ – als ihm dieser aus den Akten genannt worden sei – auf dem Namensschild beim Täter gesehen haben könnte. Damals war er sich «diesbezüglich […] aber nicht ganz sicher». Anlässlich der Fotovorweisung vom 17.05.2021 äusserte er sich dann wie folgt: «Also ich mag mich noch erinnern, dass beim Namensschild A.________ stand, wenn mich nicht alles täuscht» (Z. 37f). A.________ wurde als Auskunftsperson befragt. Er bestritt, je jemanden geschlagen zu haben, schon gar nicht den Geschädigten.