Diese Personen arbeiten allesamt nicht bei der nämlichen Luftseilbahn. Erst auf Nachfrage, ob sonst noch jemand in Frage käme, bezeichnete der Geschädigte auch noch D.________, ein Mitarbeiter der nämlichen Luftseilbahn, als Täter. Das Verfahren gegen D.________ wurde inzwischen eingestellt. Nach entsprechender Beschwerde des Geschädigten gegen die Einstellungsverfügung ist die Beschwerdekammer des Obergerichts nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Einstellungsverfügung gegen D.________ ist somit rechtskräftig.