3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der Luftseilbahn C.________ AG am 15. September 2020 am Oberarm geschlagen worden sein soll. Im Verlaufe der mehrmonatigen Ermittlungen habe er schliesslich angegeben, dass auf dem Namensschild des Tatverdächtigen der Name «A.________» gestanden sei. 3.2 Die Einstellung ist wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall bezeichnete der Geschädigte anlässlich der Fotovorweisung vorerst die Nummern 17, 21, 23, 33 und 34 als mögliche Täter. Diese Personen arbeiten allesamt nicht bei der nämlichen Luftseilbahn.