Gleichzeitig erachtete sie die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten als vollständig, stellte diesbezüglich die Einstellung in Aussicht und setzte den Parteien eine Frist von zehn Tagen, um zur beabsichtigten Einstellung Stellung zu nehmen. Weiter wurde in der vorgenannten Verfügung festgehalten, dass die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft – nach Rechtskraft der Einstellung bezüglich den Beschuldigten – fortgesetzt bzw. voraussichtlich erneut sistiert werde. Am 16. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten ein. Dagegen erhob B.______