Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer nicht ein. 1.3 Mit Verfügung vom 30. November 2021 dehnte die Staatsanwaltschaft die gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafuntersuchung auf A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) aus. Gleichzeitig erachtete sie die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten als vollständig, stellte diesbezüglich die Einstellung in Aussicht und setzte den Parteien eine Frist von zehn Tagen, um zur beabsichtigten Einstellung Stellung zu nehmen.