Mit Verfügung vom 2. August 2021 dehnte die Staatsanwaltschaft die gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafuntersuchung auf D.________ aus. Nachdem sich B.________ mit mehreren Eingaben an die Staatsanwaltschaft gewandt hatte (u.a. mit einer Entschuldigung zuhanden von D.________ und der Angabe, dass es sich beim mutmasslichen Täter um einen Herrn A.________ gehandelt habe), stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen D.________ mit Verfügung vom 5. November 2021 ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer nicht ein.