6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden unter Berücksichtigung der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf CHF 800.00 festgesetzt. Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine auszurichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigung wird keine gesprochen.