Entsprechend ist vorliegend keine Stundung der Verfahrenskosten bis zum Ende des Strafvollzugs des Beschwerdeführers möglich. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, mit Einwilligung der zuständigen Vollzugsinstitution weiterhin aus seinem Arbeitsgelt Genugtuungszahlungen an seine Opfer zu tätigen. 5.7 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.