a VKD zu verneinen. Daran ändert auch nichts, dass die vom Regionalgericht festgelegten monatlichen Ratenzahlungen derzeit teilweise aus dem Überschuss der Ehegattin bezahlt werden. Dies könnte durch teilweise Liquidierung des Wertschriftenvermögens ohne Weiteres verhindert werden. Mithin besteht auch keine länger dauernde Mittellosigkeit, die einen Härtefall begründen würde. Entsprechend ist vorliegend keine Stundung der Verfahrenskosten bis zum Ende des Strafvollzugs des Beschwerdeführers möglich.