Entsprechend wird das Vermögen der Ehegatten durch die Darlehenstilgung nicht geschmälert. So oder anders kann das Vermögen der Ehegatten ohne Weiteres zur (ratenweisen) Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet werden. Dies hätte auch nicht zur Folge, dass der Notgroschen (praxisgemäss ausmachend ein Betrag in der Höhe des monatlichen Grundbedarfs, siehe dazu E. 5.3) verzehrt würde. 5.6 Zusammengefasst ist in Anbetracht der Einkommensverhältnisse und des Vermögens der Ehegatten eine unzumutbare Härte gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a VKD zu verneinen.