Bei der Festsetzung des Notgroschens ist den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich dem Alter und der Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 470 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4 und BK 19 271 vom 23. Juli 2020 E. 6.1). Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin verfügten gemäss eingereichter Steuerveranlagung 2018 per 31. Dezember 2018 über ein Wertschriftenvermögen von CHF 72'083.00 sowie weitere Vermögenswerte im Wert von CHF 5'525.00 (pag. 334).