a VKD angenommen werden. 5.5 Hat die beschwerdeführende Person Vermögen, kann ihr grundsätzlich zugemutet werden, dieses zur Begleichung von ihr durch Straftaten verursachten Kosten des Strafverfahrens zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag, den Notgroschen, übersteigt. Bei der Festsetzung des Notgroschens ist den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich dem Alter und der Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 470 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4 und BK 19 271 vom 23. Juli 2020 E. 6.1).