Damit verbleibt ihm ein Überschuss von monatlich CHF 498.60. Der Ehegattin verbleibt ein monatlicher Überschuss von CHF 942.15. Daraus wird deutlich, dass die vom Regionalgericht festgelegten monatlichen Ratenzahlungen von CHF 560.00 aufgrund der aktuellen finanziellen Situation der Ehegatten im Umfang von rund CHF 70.00 aus dem Überschuss der Ehegattin bezahlt werden. Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen kann jedoch keine unzumutbare Härte i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Bst. a VKD angenommen werden.