Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer befinde sich momentan im Strafvollzug, weshalb für ihn keine bzw. vernachlässigbare Kosten für Nahrung, Bekleidung, Schuhe, Körperpflege etc. anfallen würden. Entsprechend sei einzig der Grundbetrag der Ehegattin zu beachten. Dem kann nicht gefolgt werden. So umfasst der Grundbetrag nebst den genannten Posten unter anderem auch die Kosten für die Privatversicherungen, namentlich die Prämien für Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherungen.