5.3 Nachstehend wird unter Berücksichtigung des Kreisschreibens Nr. B1 und der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen der monatliche Grundbedarf der Ehegatten ermittelt. 5.3.1 Im angefochtenen Entscheid setzte das Regionalgericht den Grundbetrag auf CHF 1'200.00 fest, wobei es auf die gemäss Kreisschreiben Nr. B1, Beilage 1, Ziff. I für Ehegatten übliche Erhöhung des monatlichen Grundbetrags auf CHF 1’700.00 verzichtete. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer befinde sich momentan im Strafvollzug, weshalb für ihn keine bzw. vernachlässigbare Kosten für Nahrung, Bekleidung, Schuhe, Körperpflege etc. anfallen würden.