5.2.2 Überdies ist aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug ein Arbeits- und Überzeitentgelt erhält. Gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieses jedoch unpfändbar und bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3). 5.2.3 Damit ergibt sich folgendes aktuelles Nettoeinkommen der Ehegatten pro Monat: