Mit Blick auf die Einkommensberechnung 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Lohn in der Höhe von CHF 700.00 ab dem Jahr 2021 nicht mehr ausbezahlt werde, da keine Arbeitsleistung mehr erbracht werde. Dies ist insofern nachvollziehbar, als dass davon auszugehen ist, dass es sich dabei um die Lohnzahlungen handelt, welche der Beschwerdeführer vor Beginn des Strafvollzugs von seinem Sohn für seine Arbeit auf dem Bauernhof erhalten hatte und nunmehr entfallen sind. Aufgrund der Vorbringen und den eingereichten Unterlagen ist hingegen nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Lohn