Auch wird zu Recht nicht vorgebracht, dass die Verfahrenskosten uneinbringlich sind. 5.2 Wie erwähnt (E. 3.1), beurteilte das Regionalgericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten gestützt auf die Akten des Hauptverfahrens (PEN 19 197), namentlich die Steuerveranlagung 2018. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sind jedoch die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Ehegatten ausschlaggebend. 5.2.1 Gemäss der eingereichten Leistungsausweise 2020 der Ausgleichskasse des Kantons Bern erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2020 monatlich CHF 1'555.00, während seine Ehegattin monatlich CHF 1'647.00 bekam.