5. 5.1 Im Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass der aktuell zu bezahlende Rechnungsbetrag CHF 20'125.65 abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlungen beträgt. Ebenfalls ist unbestritten, dass ein Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht fällt; antragsgemäss ist lediglich zu prüfen, ob die Verfahrenskosten bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug gestundet werden können. Auch wird zu Recht nicht vorgebracht, dass die Verfahrenskosten uneinbringlich sind.