November 2021 E. 3 und 6B_1014/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3). Die zuständige Straf- bzw. Gerichtsbehörde kann die Verfahrenskosten mithin ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]).