4. 4.1 Die auferlegten Verfahrenskosten können von der zuständigen Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Das Gesetz belässt den Straf- bzw. den Gerichtsbehörden mit der "Kann-Vorschrift" ein weites Ermessen. Das Bundesrecht überlässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2021 vom 17. November 2021 E. 3 und 6B_1014/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3).