Aus diesem Grund – und zwecks Priorisierung der Genugtuungszahlungen an die Opfer – seien die Verfahrenskosten bis zum Ende seines Strafvollzugs zu stunden. Im Zusammenhang mit der am 4. Januar 2022 eingereichten Einkommensberechnung führt der Beschwerdeführer zudem sinngemäss an, dass die im Lohnausweis aufgeführten Gehaltsnebenleistungen in der Höhe von CHF 7'050.00 der Wohnungsmiete dienten und daher nicht als liquide Mittel zur Verfügung stünden. Ab dem Jahr 2021 würde denn auch der monatliche Lohn in der Höhe von CHF 700.00 nicht mehr ausbezahlt, da keine Arbeitsleistung mehr erbracht werde.