Mithin liege weder eine unzumutbare Härte noch eine dauerhafte Uneinbringlichkeit vor, weshalb das Kostenerlassgesuch abzuweisen sei und auch eine Stundung nicht in Betracht gezogen werden könne. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber sinngemäss vor, der Entscheid des Regionalgerichts bezüglich seines Kostenerlassgesuchs habe dazu geführt, dass seine ohnehin bereits mitbelasteten Angehörigen aufgrund der monatlichen Ratenzahlungen nun zusätzlich auch noch finanziell belastet seien. Konkret entsprächen die im Entscheid genannten Zahlen nicht den seiner Familie effektiv zur Verfügung stehenden Mittel.