Mit Blick auf den Überschuss des Beschwerdeführers und das Ende 2018 vorhandene Vermögen der Ehegatten sei daher nicht von einer allgemeinen, länger andauernden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Mithin liege weder eine unzumutbare Härte noch eine dauerhafte Uneinbringlichkeit vor, weshalb das Kostenerlassgesuch abzuweisen sei und auch eine Stundung nicht in Betracht gezogen werden könne.