Darüber hinaus erwog das Regionalgericht, dass die Ehegatten gemäss Steuererklärung 2018 über ein liquidierbares Wertschriftenvermögen von CHF 72'083.00 sowie weitere Vermögenswerte im Wert von CHF 5'525.00 verfügten. Die Bezahlung der Verfahrenskosten durch Liquidierung eines Teils des Wertschriftenvermögens würde nicht dazu führen, dass der sogenannte Notgroschen verzehrt würde. Mit Blick auf den Überschuss des Beschwerdeführers und das Ende 2018 vorhandene Vermögen der Ehegatten sei daher nicht von einer allgemeinen, länger andauernden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.