Der Anteil des Beschwerdeführers am ehelichen Einkommen betrage CHF 1'542.00, was rund 36% des Gesamteinkommens entspreche. Unter Berücksichtigung des Kreisschreibens Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. B1), welches die kantonalen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums wiedergibt, ermittelte das Regionalgericht für die Ehegatten sodann einen anrechenbaren Bedarf von monatlich CHF 2'705.00, wovon in Anbetracht der ehelichen Beistandspflicht (für den Beschwerdeführer günstigere Variante) CHF 973.80 (36%) auf den Beschwerdeführer entfielen.