3. 3.1 Das Regionalgericht legte dem angefochtenen Entscheid die Akten des Hauptverfahrens (PEN 19 197), namentlich die Steuerveranlagung 2018 des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin (nachfolgend: Ehegatten), zugrunde. Gestützt darauf erwog es, dass mit einem ehelichen Einkommen von monatlich rund CHF 4'300.00 zu rechnen sei. Der Anteil des Beschwerdeführers am ehelichen Einkommen betrage CHF 1'542.00, was rund 36% des Gesamteinkommens entspreche.