Der Beschwerdeführer hat mithin in Kenntnis der Sachlage durch sein Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte verzichtet. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung vom 7. Dezember 2021 unentschuldigt fern, weshalb die Vorinstanz zu Recht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO festgestellt hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl BM 2021 30681 somit in Rechtskraft erwachsen ist. 3.5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.