Er wusste mithin um seine Erscheinungspflicht und welche Folgen das unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde (vgl. Ziffer 5 der Vorladung und Brief vom 30. November 2021). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Der Beschwerdeführer hat mithin in Kenntnis der Sachlage durch sein Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte verzichtet.