205 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat auch dieses Schreiben der Vorinstanz erhalten, zumal er mit E-Mail vom 3. Dezember 2021 sein ärztliches Attest einreichte und nochmals betonte, nicht zur Hauptverhandlung zu erscheinen, da er unschuldig sei. 3.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer von der Vorladung vom 17. November 2021 Kenntnis genommen. Er wusste mithin um seine Erscheinungspflicht und welche Folgen das unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde (vgl. Ziffer 5 der Vorladung und Brief vom 30. November 2021).