Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben. Der Beschwerdeführer machte in der Folge nicht geltend, er sei aus wichtigen Gründen am Erscheinen an der Hauptverhandlung verhindert, sondern teilte am 26. November 2021 lediglich mit, dass er über ein ärztliches Attest verfüge, welches ihn von der Maskentragepflicht befreie und er aufgrund der in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz geltenden Maskentragepflicht nicht zur Hauptverhandlung erscheinen könne.