3 Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 205 StPO). 3.3 Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer am 17. November 2021 zur Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 vor. Die Vorladung wurde diesem am 18. November 2021 zugestellt. Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben.