Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 Satz 2 StPO). Diese Bestimmung will gemäss SCHMID/JOSITSCH verhindern, dass Vorgeladene Verhandlungen kurzfristig platzen lassen, indem sie eine Verhinderung melden und davon ausgehen, die Strafbehörde könne auf das Gesuch nicht mehr reagieren. Die Vorladung bleibt also aufrecht, bis die vorladende Behörde den Widerruf mitteilt (SCHMID/JOSITSCH, in: