Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat. 3.2 Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen durch die Strafbehörde widerrufen werden (Art. 205 Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Widerruf ist gemäss der herrschenden Lehre ebenfalls formlos möglich (WEDER, a.a.O., N. 11 zu Art. 205 StPO; WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 205 StPO). Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art.