Es wurden keine zusätzlichen Kosten erhoben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang Staatsanwaltschaft: 17. Dezember 2021; Eingang Vorinstanz: 20. Dezember 2021; Eingang Beschwerdekammer: 23. Dezember 2021) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Beschluss.