Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2021 dahingehend, dass er von der Maskentragpflicht befreit werden könnte, wenn er bis zum 6. Dezember 2021 oder am Verhandlungstag ein solches Attest einreiche. Liege an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 kein solches ärztliches Attest vor, sei er verpflichtet, im Gebäude der Vorinstanz eine Gesichtsmaske zu tragen. Der Vollständigkeit halber wurde der Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;