Da in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz eine Maskentragepflicht gelte, könne er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen. Selbst wenn er eine Maske tragen könnte, würde er nicht zur Verhandlung erscheinen, da das Gericht die Begehung einer Straftat beweisen müsse. Da er aber unschuldig sei, könne dieser Beweis nicht erbracht werden. Zudem beantragte er CHF 500.00. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2021 dahingehend, dass er von der Maskentragpflicht befreit werden könnte, wenn er bis zum 6. Dezember 2021 oder am Verhandlungstag ein solches Attest einreiche.