1. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) ist ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Hinderung einer Amtshandlung hängig. Am 17. November 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 vorgeladen. Mit Schreiben vom 26. November 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erklärte, er verfüge über ein ärztliches Attest, welches ihn von der Maskentragepflicht befreie. Da in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz eine Maskentragepflicht gelte, könne er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen.