Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 580 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 7. Dezember 2021 (PEN 21 1118) Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) ist ein Strafverfah- ren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Hinderung einer Amtshandlung hängig. Am 17. November 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 vorgeladen. Mit Schreiben vom 26. No- vember 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erklärte, er verfüge über ein ärztliches Attest, welches ihn von der Maskentragepflicht befreie. Da in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz eine Masken- tragepflicht gelte, könne er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen. Selbst wenn er eine Maske tragen könnte, würde er nicht zur Verhandlung erscheinen, da das Ge- richt die Begehung einer Straftat beweisen müsse. Da er aber unschuldig sei, kön- ne dieser Beweis nicht erbracht werden. Zudem beantragte er CHF 500.00. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2021 dahingehend, dass er von der Maskentragpflicht befreit werden könnte, wenn er bis zum 6. Dezember 2021 oder am Verhandlungstag ein solches Attest einrei- che. Liege an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 kein solches ärztli- ches Attest vor, sei er verpflichtet, im Gebäude der Vorinstanz eine Gesichtsmaske zu tragen. Der Vollständigkeit halber wurde der Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) darauf hingewiesen, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er der Hauptver- handlung unentschuldigt fernbleibe. Der Beschwerdeführer reichte sein ärztliches Attest mit E-Mail vom 3. Dezember 2021 bei der Vorinstanz ein und wiederholte, dass er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen werde, da er unschuldig sei. Am 7. Dezember 2021 verfügte die Vorinstanz, dass der Strafbefehl BM 2021 30687 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. August 2021 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Es wurden keine zusätzli- chen Kosten erhoben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Ein- gabe (Eingang Staatsanwaltschaft: 17. Dezember 2021; Eingang Vorinstanz: 20. Dezember 2021; Eingang Beschwerdekammer: 23. Dezember 2021) Be- schwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Be- schluss. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug seiner Einsprache ge- schlossen und die Rechtskraft des entsprechenden Strafbefehls festgestellt worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2 3. 3.1 Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbe- fehl festzuhalten, hat das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durchzu- führen (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt un- abhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrens- handlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der be- schuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Bleibt gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Ein- sprache als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen, und dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfah- rens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte über die Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und daher in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grund- satzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Ein- sprache erhebenden Person auf eine Weiterführung des Strafverfahrens geschlos- sen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat. 3.2 Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen durch die Strafbehörde widerrufen werden (Art. 205 Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Widerruf ist gemäss der herrschenden Lehre ebenfalls formlos möglich (WEDER, a.a.O., N. 11 zu Art. 205 StPO; WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 205 StPO). Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 Satz 2 StPO). Diese Bestimmung will gemäss SCHMID/JOSITSCH verhindern, dass Vorgeladene Verhandlungen kurzfristig platzen lassen, indem sie eine Verhinderung melden und davon ausgehen, die Strafbehörde könne auf das Gesuch nicht mehr reagieren. Die Vorladung bleibt al- so aufrecht, bis die vorladende Behörde den Widerruf mitteilt (SCHMID/JOSITSCH, in: 3 Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 205 StPO). 3.3 Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer am 17. November 2021 zur Hauptver- handlung vom 7. Dezember 2021 vor. Die Vorladung wurde diesem am 18. No- vember 2021 zugestellt. Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstim- mung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben. Der Beschwerdeführer machte in der Folge nicht geltend, er sei aus wichtigen Gründen am Erscheinen an der Hauptverhandlung verhindert, sondern teilte am 26. November 2021 lediglich mit, dass er über ein ärztliches Attest verfüge, welches ihn von der Maskentrage- pflicht befreie und er aufgrund der in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz geltenden Maskentragepflicht nicht zur Hauptverhandlung er- scheinen könne. Er fügte an, selbst wenn er eine Maske tragen könnte, er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen würde, da er unschuldig sei. Die Vorinstanz hat die Vorladung daraufhin nicht widerrufen, sondern dem Beschwerdeführer mit Brief vom 30. November 2021 geantwortet. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer von der Maskentragepflicht befreit sei, sofern er ein ärztliches Attest vorweisen könne. Sie wies ihn nochmals daraufhin, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er an der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe. Der Beschwer- deführer war damit nach wie vor zum Erscheinen an der Hauptverhandlung ver- pflichtet (Art. 205 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat auch dieses Schreiben der Vorinstanz erhalten, zumal er mit E-Mail vom 3. Dezember 2021 sein ärztliches Attest einreichte und nochmals betonte, nicht zur Hauptverhandlung zu erscheinen, da er unschuldig sei. 3.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer von der Vorladung vom 17. November 2021 Kenntnis genommen. Er wusste mithin um seine Erscheinungspflicht und welche Folgen das unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einsprache- verfahren zeitigen würde (vgl. Ziffer 5 der Vorladung und Brief vom 30. November 2021). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Per- son, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Der Beschwerdeführer hat mithin in Kenntnis der Sachlage durch sein Nichterscheinen an der Hauptver- handlung auf seine Rechte verzichtet. Der Beschwerdeführer blieb der Verhand- lung vom 7. Dezember 2021 unentschuldigt fern, weshalb die Vorinstanz zu Recht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO festgestellt hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl BM 2021 30681 somit in Rechtskraft erwachsen ist. 3.5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen An- spruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Eine Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 21 30681 – per Kurier) Bern, 3. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Volknandt i.V. Gerichtsschreiberin Bettler Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5