Mangels anwaltlicher Vertretung sind den Beschuldigten keine Honorarkosten für ihre Verteidigung entstanden; die Kosten der schriftlichen Berichterstattungen gingen zulasten der G.________Gruppe (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.