7 5. 5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Verfahrenskosten belaufen sich vorliegend auf CHF 2‘000.00 und werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. 5.2 Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist den Beschuldigten nicht auszurichten. Mangels anwaltlicher Vertretung sind den Beschuldigten keine Honorarkosten für ihre Verteidigung entstanden;