Der anzeigenden Person, die weder Opfer, Geschädigte noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen im Normalfall – mit Ausnahme des Auskunftsrechts – keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 301 StPO Rz. 17). Diese Rüge ist somit nicht zu hören.